erforderlichen Spielflächen. 7. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend ist das umstrittene Bauvorhaben ungenügend erschlossen, überschreitet die zulässige Gebäudebreite und verletzt die Bestimmungen über die erforderlichen Spielflächen. Damit sind die Beschwerden gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und dem Vorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen.