Die anrechenbare Spielfläche beträgt somit bloss etwa 266 m2 statt der erforderlichen 424.77 m2. Kommt dazu, dass die Spielfläche zwischen Haus C und Haus E den gemäss Empfehlung geforderten Mindestabstand von 3 m gegenüber der Hauptfassade des Hauses C um rund einen Meter unterschreitet. Schliesslich erscheint fraglich, ob dieser Mindestabstand gegenüber den drei Spielflächen auf der Südwestseite aufgrund der privaten Gartensitzplätze nicht erhöht werden müsste. Dies kann aber offen bleiben, da der gemäss Art. 45 BauV geforderte Mindestwert – bei einer Beurteilung nach den Empfehlungen – ohnehin unterschritten wird. Das umstrittene Bauvorhaben verletzt damit auch die Bestimmungen über die