Wird die ausgewiesene Spielfläche nach den Empfehlungen beurteilt, ergibt sich, dass die drei Spielflächen auf der Südwestseite der Gebäude A, B und C eine minimale nutzbare Breite von 5 m aufzuweisen haben. Die eingetragenen Flächen, deren Breite von Südosten gegen Nordwesten abnimmt, erfüllen diese Mindestbreite jeweils nur in einem Teilbereich. Die Fläche, welche eine Breite von weniger als 5 m aufweist und damit abzuziehen ist, beträgt bei der Spielfläche vor dem Haus A rund 46.8 m2, bei der Spielfläche vor dem Haus B rund 80 m2 und bei der Spielfläche vor dem Haus C rund 91 m2. Insgesamt kann damit eine Fläche von rund 217 m2 nicht an die Spielfläche angerechnet werden.