c) Die Fläche des Kinderspielplatzes muss gemäss den unbestrittenen und nachvollziehbaren Berechnungen in den Baugesuchsunterlagen 324.77 m2 betragen. Entgegen den Angaben in den Baugesuchsunterlagen, wo ein total erforderlicher Aufenthaltsbereich von 20 m2 errechnet wird, sind für Aufenthaltsbereiche gemäss Art. 45 Abs. 2 BauV pro Mehrfamilienhaus mindestens 20 m2 verlangt. Dies bedeutet, dass bei einer Überbauung mit mehreren Mehrfamilienhäusern die bereitzustellenden Mindestflächen zu addieren sind.27 Dies ergibt vorliegend eine Mindest-Aufenthaltsfläche von 100 m2.