a) Die Beschwerdeführerin 3 macht geltend, die vorgesehenen Kinderspielplatzflächen würden den einschlägigen Bestimmungen nicht genügen. Die in einer Wegleitung der früheren Baudirektion vom Juni 1992 vorgegebene, minimal nutzbare Breite von 5 m werde unterschritten. Zudem seien gemäss derselben Wegleitung Flächen, die weniger als 3 m von der Hauptfassade von Wohnbauten entfernt liegen würden, nicht als Spiel- und Aufenthaltsfläche anrechenbar. Vorliegend würden die Spielflächen bis praktisch unmittelbar an die privaten Sitzplätze der Erdgeschossbewohner heranreichen.