2011, S. 8. 19 eine andere Frage. Zudem handelt es sich bei den hier umstrittenen Balkonen nach dem Gesagten nicht um vorspringende Gebäudeteile, so dass diese Bestimmung auch aus diesem Grund hier nicht zu beachten ist. f) Zusammenfassend sind die 2.5 m tiefen Balkone an die Gebäudebreite anzurechnen. Die Auffassung der Gemeinde ist rechtlich nicht vertretbar. Damit wird die zulässige Gebäudebreite von 14 m (Zone W2g) bzw. von 12 m (Zone W2k) von sämtlichen Mehrfamilienhäusern deutlich überschritten. Das Bauvorhaben ist auch aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig. 6. Fläche Kinderspielplatz