10 BMBV).22 Dass die Gemeinde Niederbipp gemäss ihren eigenen Aussagen bewusst auf eine solche Bestimmung verzichtet hat, kann nicht zum Schluss führen, dass eine Balkonfront, welche sich über die ganze Fassadenlänge zieht, nicht anzurechnen wäre. Diese Ansicht ist rechtlich nicht haltbar. Auch aus Art. 36 Abs. 6 GBR lässt sich nichts zugunsten der Gemeinde bzw. der Beschwerdegegnerin ableiten. Diese Bestimmung regelt einzig die von vorspringenden Gebäudeteilen einzuhaltenden Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund. Vorliegend geht es um 22 So auch BSIG Nr. 7/721.3/1.1 vom 17. Oktober 2011 zur BMBV, S. 5 sowie Vortrag zur BMBV vom 19. Mai