Auch das AGR stellt in seinem Bericht richtigerweise fest, dass vorspringende Gebäudeteile, die nicht an die Fassadenflucht anzurechnen sind, nicht über die ganze Fassadenlänge laufen. Dies lässt sich schon mit dem Wort „vorspringender Gebäudeteil" nicht vereinbaren und kann auch aus den in den erwähnten Figuren beispielhaft aufgeführten vorspringenden Gebäudeteile geschlossen werden. Wenn schon sind diese – so auch das AGR – nur solange nicht an die Gebäudebreite anzurechnen, als dass sie einen durch die Gemeinde festzulegenden Maximalanteil an der gesamten Fassadenlänge nicht überschreiten (vgl. auch Art. 10 BMBV).22