Zu diesem Schluss kommt auch das AGR im Bericht vom 2. Juni 2014. Die erwähnten Skizzen wurden von der Gemeinde Niederbipp in ihrem Baureglement eins zu eins übernommen (vgl. S. 60 des Baureglements). Dass bei diesen Skizzen eine Vermassung der Balkone fehlt, ist entgegen der Ansicht der Gemeinde nicht so zu deuten, dass durchgehende Balkone erst ab einem gewissen Mindestmass (gemäss Gemeinde ab 2.50 m) an die Gebäudebreite anzurechnen wären; vielmehr ist daraus zu schliessen, dass über die ganze Fassade laufende Balkone unabhängig von der Balkontiefe bei der Berechnung der Gebäudebreite zu berücksichtigen sind.