Die geplanten Balkone können damit aufgrund ihrer Dimensionen und der über die ganze Fassadenlänge durchgehenden Bauweise nicht als vorspringende Gebäudeteile gelten. Dies wird bestätigt, wenn man die Bestimmungen der hier anwendbaren BMBV und insbesondere die dazugehörigen Skizzen beizieht. Aus den Figuren 2.2.a und 2.2.b des Anhanges 1 der BMBV lässt sich eindeutig schliessen, dass ein auf der ganzen Fassade durchlaufender Balkon die Fassadenflucht nach aussen verschiebt und die für die Gebäudebreite massgebende projizierte Fassadenlinie (Art. 9 und 13 BMBV) ab dem Rand der Balkone zu messen ist. Zu diesem Schluss kommt auch das AGR im Bericht vom 2. Juni 2014.