e) Vorliegend handelt es sich nicht um abgesetzte, einzelne Balkone, wie dies die Beschwerdegegnerin vorbringt, sondern um eine Balkonfront, welche sich über die ganze Süd-West-Fassade der Mehrfamilienhäuser A, B und C bzw. über die ganze Süd-Ost- Fassade der Mehrfamilienhäuser D und E zieht. Diese Balkonfront bildet mit der Terrassenbrüstung des Attikageschosses jeweils eine nahtlose Einheit. Die durchgehenden Balkone werden optisch als Teil der Fassade und als Bestandteil des Gebäudekubus wahrgenommen, insbesondere bei Betrachtung von der Seite.