d) Im GBR findet sich keine explizite Bestimmung zur Messweise von Gebäudelängen und -breiten. Gemäss Art. 37 GBR richten sich die im Baureglement verwendeten Baubegriffe nach den Definitionen der BMBV. Art. 38 Abs. 6 GBR hält fest, dass vorspringende Gebäudeteile wie Erker, Vordächer, Aussentreppen und Balkone max. 2.50 m in den grossen Grenzabstand und max. 1.50 m in den kleinen Grenzabstand ragen dürfen. Auf S. 60 des GBR wurden zudem Skizzen aus der BMBV zur Definition der projizierten Fassadenlinie und Fassadenflucht im ebenen Gelände übernommen.