Die Beschwerdegegnerin hält fest, der Gemeinde komme in diesem Bereich ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Genau diese Autonomie mache die Gemeinde geltend. Sie habe eine klare, gefestigte Praxis, wonach Balkone bis zu einer Tiefe von 2.5 m auf der ganzen Fassadenlänge nicht zum Gebäude zählen würden, sondern als vorspringender Gebäudeteil zu behandeln seien. Die projizierte Fassadenlinie werde erst ab vorderkant Balkon gemessen, wenn der Balkon eine Tiefe von mehr als 2.5 m aufweise. Die von den Beschwerdeführenden ins Feld geführte Skizze in der BMBV verfüge über eine über die ganze Fassade führende Balkonschicht.