Die projizierte Fassadenlinie werde erst ab vorderkant Balkone gemessen, wenn diese eine Breite von mehr als 2.50 m aufwiesen. In der Stellungnahme vom 14. April 2014 ergänzte die Gemeinde, in ihrem Baureglement sei bezüglich Balkone nur festgelegt, dass diese maximal 2.50 m in den grossen Grenzabstand und max. 1.50 m in den kleinen Grenzabstand ragen dürften (Art. 38 Abs. 6 GBR20). Eine einschneidendere Bestimmung, wonach bei mehr als 50% Bedeckung einer Fassadenfläche durch offene, vorgelagerte Balkone von vorderkant der äusseren Balkonkonstruktion aus gemessen werde, sei bewusst weggelassen worden. Bei der von