Die Gemeinde führte im vorinstanzlichen Entscheid aus, sie habe in ihrem Baureglement die maximale Breite der Balkone in Bezug auf die Fassadenlänge nicht festgelegt. Das heisse, dass Balkone bis zu einer Tiefe von 2.50 m auf der ganzen Fassadenlänge nicht zum Gebäude zählen würden, sondern als vorspringender Gebäudeteil. Die Gebäudebreite, wie auch die Grenz- und Gebäudeabstände würden bis zur Fassadenflucht (projizierte Fassadenlinie) gemessen. Die projizierte Fassadenlinie werde erst ab vorderkant Balkone gemessen, wenn diese eine Breite von mehr als 2.50 m aufwiesen.