Darin sei festgehalten, dass die Grenz- und Gebäudeabstände nicht von der Fassade aus, sondern von vorderkant der äusseren Balkonkonstruktion aus zu messen seien, wenn mehr als 50% einer Fassadenfläche von offenen, vorgelagerten Balkonen bedeckt werde. Damit werde die zulässige Gebäudebreite vorliegend überschritten.