Dies ergebe sich aus den Vorgaben der anwendbaren BMBV19 und den darin enthaltenen Skizzen zur projizierten Fassadenlinie (insbesondere Anhang 1, Figur 2.2.a). Zum selben Schluss komme man auch bei Beizug der Empfehlungen des Amtes für Gemeinden und Raumordnung zur Behandlung einiger Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben vom 14. April 2010 (BSIG Nr. 7/721.0/10.1). Darin sei festgehalten, dass die Grenz- und Gebäudeabstände nicht von der Fassade aus, sondern von vorderkant der äusseren Balkonkonstruktion aus zu messen seien, wenn mehr als 50% einer Fassadenfläche von offenen, vorgelagerten Balkonen bedeckt werde.