a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Beschwerdeführenden 4 bis 13 bringen vor, dass bei allen Mehrfamilienhäusern auf der gesamten Fassadenlänge für alle Geschosse Balkone mit einer Tiefe von 2.50 m vorgesehen seien. Sie würden so eine ununterbrochene Fassadenlinie bilden. Entsprechend sei die projizierte Fassadenlinie, welche Grundlage für das Bestimmen der Gebäudeabmessungen bilde, ab vorderkant der Balkone zu messen. Dies ergebe sich aus den Vorgaben der anwendbaren BMBV19 und den darin enthaltenen Skizzen zur projizierten Fassadenlinie (insbesondere Anhang 1, Figur 2.2.a).