Fehlt diese Voraussetzung, darf die Bewilligung nicht erteilt werden; es wäre unzulässig, die Bewilligung dennoch auszustellen, etwa mit der Auflage, die Bauherrschaft habe bis zum Baubeginn eine genügende Lösung für die Erschliessung beizubringen.18 Die Vorbringen der Gemeinde sind daher nicht zu beachten.