Die Gemeinde führt aus, es könnten weitere Massnahmen (z.B. Signalisation „Vortritt vor dem Gegenverkehr" oder Verkehrsschlaufen verbunden mit Ampeln) ergriffen werden, sollte es dennoch zu Verkehrsproblemen führen. Zudem sei die Bauherrschaft in Verhandlung mit dem Eigentümer der Parzelle Nr. T.________ betreffend Landabtretung; die müsste zu einer Neubeurteilung der Situation führen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die genügende Erschliessung im Zeitpunkt der Baubewilligung sichergestellt sein muss (Art. 22. Abs. 2 Bst. b RPG17). Fehlt diese Voraussetzung, darf die Bewilligung nicht erteilt werden;