Selbst wenn besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 6 Abs. 3 BauV für eine Unterschreitung der Mindestfahrbahnbreite von 4.2 m vorliegen würden, könnte der M.________weg in diesem Bereich aufgrund mangelnder Verkehrssicherheit nicht als genügend erschlossen gelten. Da der M.________weg aufgrund der 90°-Kurve auf einer grösseren Strecke nicht überblickbar ist, müssten gemäss Art. 7 Abs. 3 BauV Ausweichstellen angelegt werden. Dies ist nicht geschehen. Allein der geplante Spiegel vermag daran nichts zu ändern, kann damit doch nicht sichergestellt werden, dass entgegenkommende Autos aus grösserer Distanz erkennbar sind.