2014 aus, die Bauherrschaft sei mit dem Eigentümer der Parzelle Nr. T.________ in Verhandlung betreffend des Erwerbs eines Streifens von 70 bis 100 cm zur Verbreiterung des M.________wegs. Dies ist zwar vorliegend unbeachtlich (vgl. nachfolgend), zeigt jedoch auf, dass die Möglichkeit von Landabtretungen im Bereich des privaten M.________wegs nicht gänzlich ausgeschlossen zu sein scheint. Selbst wenn besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 6 Abs. 3 BauV für eine Unterschreitung der Mindestfahrbahnbreite von 4.2 m vorliegen würden, könnte der M.________weg in diesem Bereich aufgrund mangelnder Verkehrssicherheit nicht als genügend erschlossen gelten.