Der blosse Umstand, dass ein Ausbau des M.________wegs aufgrund der Weigerungen von Landabtretungen nicht möglich sei, wie dies die Gemeinde geltend macht, vermag keine besonderen Verhältnisse zu begründen. Einerseits hätte die Gemeinde nötigenfalls die Möglichkeit, den Erwerb des für eine genügende Erschliessung erforderlichen Lands zu erzwingen (formelle Enteignung, vgl. Art. 128 Abs. 1 Bst. c BauG, Art. 13 SV16). Andererseits führt die Gemeinde in den Schlussbemerkungen vom 3. Juli 16 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1). 14