Schliesslich ist festzuhalten, dass der M.________weg in diesem Bereich das nach Art. 7 Abs. 2 BauV geforderte Mindestmass von 4.2 m für neue Strassen mit Gegenverkehr deutlich unterschreitet und keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 3 BauV i.V.m. Art. 6 Abs. 3 BauV vorliegen, welche eine Herabsetzung der Fahrbahnbreite rechtfertigen könnten. Der blosse Umstand, dass ein Ausbau des M.________wegs aufgrund der Weigerungen von Landabtretungen nicht möglich sei, wie dies die Gemeinde geltend macht, vermag keine besonderen Verhältnisse zu begründen.