Auch die zweite Voraussetzung einer genügenden Erschliessung, die Gewährleistung der Verkehrssicherheit (Art. 5 Bst. a BauV), ist im Bereich der letzten Teilstrecke des M.________wegs nicht erfüllt. Es kann auf die Ausführungen im Fachbericht verwiesen werden, welche nachvollziehbar und überzeugend sind. Aufgrund der dem Fachbericht beigelegten Fotos ist ein klares Bild über die örtlichen Verhältnisse ohne weiteres möglich, weshalb auf einen Augenschein verzichtet werden konnte. Diese Fotos machen deutlich, dass auf diesem rund 65 m langen Teilabschnitt des M.________wegs ein Kreuzen von zwei Fahrzeugen aufgrund der Fahrbahnbreite von bloss 3.5 m nicht oder kaum möglich ist.