g) Damit eine bestehende Erschliessungsanlage als genügend gelten kann, verlangt Art. 5 Bst. a BauV einerseits, dass die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist. Bisher erschloss der M.________weg zwei Wohnhäuser, nämlich dasjenige der Beschwerdeführerin 3 (Parzelle Nr. R.________, M.________weg) sowie dasjenige der Beschwerdeführenden 14 und 15 (Parzelle Nr. S.________, M.________weg).15 Mit den geplanten fünf Mehrfamilienhäusern sollen zusätzlich 40 14 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 15 Stellungnahme Gemeinde vom 21. Mai 2014. 13