Der minimal erforderliche Wert von 4.2 m werde deutlich unterschritten und es seien auch keine „besonderen Verhältnisse" gemäss Art. 6 BauV zu erkennen, die eine Verminderung der Fahrbahnbreite legitimieren würden. Neben der unübersichtlichen Situation im Bereich der 90°-Kurve sei beim M.________weg auch die Situation für den Langsamverkehr äusserst problematisch. Insbesondere im 3.5 m breiten Strassenabschnitt sei durch das Nichteinhalten des Lichtraumprofils von 0.5 m gemäss Art. 83 SG14 ein Ausweichen der Fussgänger nicht möglich.