Der offenbar vorgesehene Verkehrsspiegel sei hier bestenfalls ein sinnvoller Nebenbehelf. Die letzte Teilstrecke des M.________wegs genügt nach Ansicht des Strasseninspektorats in Anbetracht des zu erwartenden Verkehrs, insbesondere in den Stosszeiten, und der mit ca. 65 m doch ansehnlichen Abschnittslänge den geltenden Strassenbauvorschriften nicht. Der minimal erforderliche Wert von 4.2 m werde deutlich unterschritten und es seien auch keine „besonderen Verhältnisse" gemäss Art. 6 BauV zu erkennen, die eine Verminderung der Fahrbahnbreite legitimieren würden.