Die Fachbehörde kam zum Schluss, dass der ca. 30 m lange Abschnitt des P.________wegs sowie dessen Anschlussknoten an die Q.________strasse auch unter Berücksichtigung des Mehrverkehrs den geltenden Strassenbauvorschriften entsprechen. Auch der rund 45 m lange Abschnitt des M.________weges ab P.________weg bis zur 90°-Kurve übertreffe mit einer Fahrbahnbreite von ca. 4.5 m den minimal erforderlichen Wert für Erschliessungsstrassen mit Zweirichtungsverkehr.