Entgegen der Ansicht der Gemeinde und der Beschwerdegegnerin kann die ausreichende Erschliessung nicht generell mit einer Vereinbarung geregelt bzw. zugesichert werden. Vielmehr ist im konkreten Baubewilligungsverfahren anhand der geltenden Bestimmungen (vgl. nachfolgend, E. 5d) zu prüfen, ob das geplante Bauvorhaben hinreichend erschlossen ist. Ansonsten könnte mit einer solchen Vereinbarung die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einfach derogiert werden. Dass die Gemeinde in dieser Vereinbarung gegenüber den Grundeigentümern der Parzelle Nr. L.____