c) Die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin verweisen primär auf einen Erschliessungsvertrag aus dem Jahr 199512. Darin wird den Eigentümern der Parzelle Nr. L.________ ein unbeschränktes Fahrwegrecht auf dem heutigen M.________weg (damals Parzelle Nr. O.________) eingeräumt (Ziffer II.1). Weiter erklären die Eigentümer der Parzelle Nr. L.________ ausdrücklich ihr Einverständnis zur verkehrsmässigen Erschliessung ihrer Parzelle über das eingeräumte Wegrecht; jede anderweitige Erschliessung sei ausgeschlossen.