Im vorliegenden Fall bestünden bauliche, wie auch privatrechtliche Hindernisse, welche besondere Verhältnisse gemäss Art. 6 Abs. 3 BauV rechtfertigten. Eine Verbreiterung des M.________wegs sei aufgrund der bestehenden Überbauungen und der Weigerung von Landabtretungen zum Ausbau des Weges nicht möglich. Die Erreichbarkeit für Feuerwehr und Sanität bleibe gewährleistet. Beim verengten Strassenabschnitt handle es sich um ein gerades Wegstück von ca. 60 m Länge. Obwohl der Strassenabschnitt mehr als 50 Abstellplätze erschliesse, sei nicht mit 10