Bei der Beurteilung der genügenden Erschliessung sei einerseits der privatrechtliche Erschliessungsvertrag aus dem Jahr 1995 zu beachten, andererseits die baurechtlichen Bestimmungen betreffend Zufahrt und Fahrbahnbreite. Nach dem Erschliessungsvertrag sei jede andere Erschliessung ausgeschlossen und die Gemeinde erkläre darin ausdrücklich, dass der M.________weg als Erschliessung für jede künftige Überbauung der betreffenden Parzelle genüge. Im vorliegenden Fall bestünden bauliche, wie auch privatrechtliche Hindernisse, welche besondere Verhältnisse gemäss Art. 6 Abs. 3 BauV rechtfertigten.