Die Gemeinde hält in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2014 fest, es gebe keine andere öffentliche Erschliessungsstrasse zur Parzelle Nr. L.________. Eine Erschliessung über den westlich der Parzelle verlaufenden, privaten N.________weg werde von den Eigentümern verweigert. Bei der Beurteilung der genügenden Erschliessung sei einerseits der privatrechtliche Erschliessungsvertrag aus dem Jahr 1995 zu beachten, andererseits die baurechtlichen Bestimmungen betreffend Zufahrt und Fahrbahnbreite.