Genau dies habe die Gemeinde hier getan. Es sei nicht vernünftig, diese wenigen (ca. 65) Meter Detailerschliessung in Form einer zweispurigen Autobahn mit übermässigem Flächenverbrauch auszugestalten. Hier lägen zudem besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 3 BauV vor. Insbesondere nehme die Strassengestaltung und die Bemessung der Fahrbahnbreite Rücksicht auf die Verkehrssicherheit sowie auf die Landschaft und das Ortsbild. Es lägen keine ungünstigen topographischen Gegebenheiten vor; bauliche Hindernisse bestünden keine. Was die Verkehrssicherheit betreffe, so zwinge die Strassenführung zu einer stark verlangsamten Fahrweise.