Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Erschliessung der fraglichen Parzelle sei mit dem Erschliessungsvertrag vom 17. Februar 1995 umfassend geregelt worden. Die Gemeinde erkläre darin ausdrücklich, dass der vorgesehene Weg als genügende Verkehrserschliessung für jede zukünftige bauliche Nutzung der Parzelle Nr. L.________ gelte. Es sei zwar richtig, dass Art. 7 Abs. 2 BauV bei Strassen mit Gegenverkehr eine Mindestbreite von 4.2 m verlange. Dieselbe Bestimmung behalte jedoch abweichende Gemeindevorschriften ausdrücklich vor. Zufahrten seien nach den örtlichen Gegebenheiten und der Ortsübung zu gestalten (Art. 6 Abs. 4 BauV). Genau dies habe die Gemeinde hier getan.