Der Erschliessungsvertrag schliesslich gebe keine Grundlage dafür ab, um die Erschliessung als genügend zu erachten. Aus der darin enthaltenen generellen Zusicherung der Gemeinde gegenüber der Beschwerdegegnerin könne kein unmittelbarer Rechtsanspruch abgeleitet werden. Vielmehr habe die Prüfung der genügenden Erschliessung stets im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in Bezug auf ein konkretes Vorhaben zu erfolgen. Es gehe nicht an, dass sich eine Baubewilligungsbehörde aus reiner Gefälligkeit gegenüber einer Bauherrschaft über einschlägige Rechtsnormen hinwegsetze. 11 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 9