Von einer geringen Mehrbelastung des Verkehrs im Sinne von Art. 5 Bst. a BauV könne bei 40 neuen Wohneinheiten nicht gesprochen werden. Die Verkehrssituation sei gefährlich, da über den M.________weg nicht nur die Zu- und Wegfahrten mit Motorfahrzeugen, sondern auch diejenigen mit Velos erfolgen würden sowie der gesamte Fussgängerverkehr darüber abgewickelt werde. Die Gemeinde habe zudem in einem Schreiben vom 13. November 2013 an die Verfahrensbeteiligten selber festgehalten, dass der M.________weg als nicht geeignet zur Erschliessung der Überbauung erscheine. Der Erschliessungsvertrag schliesslich gebe keine Grundlage dafür ab, um die Erschliessung als genügend zu erachten.