b) Sämtliche Beschwerdeführenden rügen, die geplante Erschliessung des Bauvorhabens mit total 40 Wohneinheiten über den M.________weg sei ungenügend. Beim M.________weg handle es sich um einen schmalen Privatweg, der nur rund 3.5 m breit sei und zudem über eine rechtwinklige Kurve verfüge. Ausweichstellen bestünden keine. Der M.________weg unterschreite die nach Art. 7 Abs. 2 BauV11 geforderte Mindestfahrbahnbreite für Strassen mit Gegenverkehr. Besondere Verhältnisse für eine ausnahmsweise Unterschreitung der Mindestbreite lägen nicht vor. Von einer geringen Mehrbelastung des Verkehrs im Sinne von Art. 5 Bst.