Nun kommt die gleiche Einsprecherin wieder mit einer Einsprache und bemängelt, dass eben diese Strasse nicht für die Erschliessung der Parzelle Nr. L.________ genügt. Für eine einvernehmliche Lösung (Verbreiterung des M.________weges) wird nicht Hand geboten. Der Einwohnergemeinde bleibt deshalb gar keine andere Möglichkeit, die Erschliessung als genüglich gemäss rechtsgültigem Erschliessungsvertrag zu taxieren. Es handelt sich zudem um ein kurzes Wegstück, welches überschaubar ist. Im Weiteren wird im südwestlichen Ecken des Wegstücks ein Spiegel montiert, welcher die Übersichtlichkeit zusätzlich verbessert."