anderweitige Erschliessung ist ausgeschlossen. Die Einwohnergemeinde ihrerseits erklärt ausdrücklich, dass der vorgesehene Weg als genügliche Erschliessung für jede künftige bauliche Nutzung der Parzelle Nr. L.________ gilt. Im Jahr 2001 wollte die Einwohnergemeinde das Strassenstück im M.________weg auf 4 m ausbauen. Dies wurde aufgrund einer Einsprache von D.________, Niederbipp, verunmöglicht. Der Strassenbau hatte gemäss Erschliessungsvertrag zu erfolgen. Nun kommt die gleiche Einsprecherin wieder mit einer Einsprache und bemängelt, dass eben diese Strasse nicht für die Erschliessung der Parzelle Nr. L.____