Die relevanten Inhalte des Erschliessungsvertrags aus dem Jahr 1995 wurden im Entscheid wiedergegeben. Die Beschwerdeführenden hatten zudem die Möglichkeit, während der Rechtsmittelfrist die Akten einzusehen und von den Fachund Amtsberichten und den weiteren Unterlagen Kenntnis zu nehmen und sich in ihrer Beschwerde damit auseinanderzusetzen und umfassend zu äussern. Die Beschwerdeführenden haben ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können; ihnen ist durch die Heilung der Verfahrensmängel kein Nachteil entstanden. 4. Erschliessung