c) Die Vorinstanz hat den Einsprechenden die eingeholten Amts- und Fachberichte weder vor noch mit dem Gesamtbauentscheid vom 10. Februar 2014 zugestellt. Ebenso unterliess sie es, den Verfahrensbeteiligten den Erschliessungsvertrag aus dem Jahr 1995 zuzustellen. Das von ihr erstellte "Schreckprojekt" (datiert auf den 6. Februar 2014) wurde den Beteiligten erst mit dem Entscheid zugestellt. Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden auch in diesem Punkt verletzt.