Den genauen Inhalt dieser Gespräche lässt sich diesen Ausführungen jedoch nicht entnehmen, zumal gemäss Aussage der Gemeinde keine Aktennotizen oder Protokolle dieser Besprechungen erstellt wurden. Da jedoch davon ausgegangen werden kann, dass einzig die Besprechungen betreffend weiterem Vorgehen und Projektänderung materiellen Inhalts waren und aus diesen Besprechungen die kurz darauf eingereichte und den Verfahrensbeteiligten zugestellte Projektänderung der Beschwerdegegnerin resultierte, konnten die Beschwerdeführenden ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen; ihnen ist durch die Heilung des Verfahrensmangels kein Nachteil entstanden.