Aus den Vorakten wird nicht ersichtlich, was genau die Gemeinde anlässlich der beiden Besprechungen vom 26. und 27. November 2013 mit der Beschwerdegegnerin besprochen hat. Die Einsprechenden wurden jedenfalls nicht über den genauen Inhalt dieser Gespräche informiert und hatten keine Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. So wie die Vorinstanz im vorliegenden Fall vorgegangen ist – Besprechung mit einer Seite ohne anschliessende Orientierung und Anhörung der andern Seite – hat sie gegen das Verbot des Berichtens ausserhalb des Verfahrens verstossen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.