b) Gemäss Art. 34 Abs. 1 BewD5 kann die Baubewilligungsbehörde eine Einigungsverhandlung durchführen, sofern die Beteiligten nicht darauf verzichten. Es kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie auf eine Einigungsverhandlung verzichtet hat. Die Durchführung einer solchen ist nach Art. 34 Abs. 1 BewD nicht zwingend. Dies gilt umso mehr, als dass eine Mehrheit der Beschwerdeführenden ausdrücklich auf die Teilnahme an einer Einigungsverhandlung verzichtet hat 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).