a) Die Beschwerdeführerin 3 macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Baugesuch gemäss angefochtenem Entscheid offensichtlich zweimal unter Ausschluss der Einsprechenden besprochen. Dies verstosse gegen den Grundsatz des Verbots des Berichtens und verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da die Parteien berechtigt seien, an Instruktionsverhandlungen teilzunehmen. Dies sei umso stossender, als dass auf eine Einspracheverhandlung verzichtet worden sei. Die Gemeinde sei aufzufordern, wenigstens die von den Besprechungen angefertigten Aktennotizen und/oder Protokolle zu den Akten zu geben.