Beschwerdeführenden machen insbesondere eine Verletzung von baupolizeilichen Vorschriften, eine ungenügende Prüfung bzw. Verletzung des Ortsbild- und Denkmalschutzes und eine ungenügende Erschliessung geltend. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. April 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerden seien abzuweisen und der Gesamtentscheid vom 10. Februar 2014 sei zu bestätigen. Auch die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2014 die Abweisung der Beschwerden.