2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteikostenentschädigung im Betrag von Fr. 2'251.00 zu ersetzen. 10 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 11 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 12 VGE 2013/137 vom 26. Mai 2014, E. 6 7 IV. Eröffnung