104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.12 Der Beschwerdeführer hat somit der Beschwerdegegnerin eine Parteikostenentschädigung von Fr. 2'251.00 zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid der Stadt Burgdorf vom 1. Dezember 2014 wird bestätigt.